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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/002/166

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:

 

1.Zur Sicherung der Planung der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet nördlich 'An der Chaussee', östlich 'Ihlendiek', südlich 'Ihlendiek 2A' und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen wird der anliegende Entwurf einer Veränderungssperre nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

2.Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung wird in ihrer Sitzung am 14. August 2017 voraussichtlich beschließen, den Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet nördlich 'An der Chaussee', östlich 'Ihlendiek' südlich 'Ihlendiek 2A' und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen zu ergänzen (1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9). Mit der Ergänzungsplanung werden im Wesentlichen folgende Planungsziele verfolgt:

Förderung einer qualitativen Innenentwicklung durch Nachverdichtung;

Begrenzung der Versiegelung durch Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,225 (wie im Ursprungsplan);

Festsetzung von eingeschossigen Einzelhäusern mit einer max. Firsthöhe von 8,50 m, bezogen auf die mittlere Höhe der jeweils die Baugrundstücke erschließenden Straßen (wie im Ursprungsplan);

Vorgabe einer Mindestdachneigung von 30° und einer Höchstdachneigung von 48° für Hauptgebäude (wie im Ursprungsplan);

Vorgabe einer Mindestgrundstücksgröße von 800 m² zur Wahrung des Charakters eines dörflichen Wohngebietes (wie im Ursprungsplanes);

Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen auf zwei pro Wohngebäude.

 

Soweit der Aufstellungsbeschluss für die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 mit den darin benannten wesentlichen Planungszielen gefasst wird, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für das Plangebiet als Satzung zu beschließen, um die künftige Planung gegenüber Veränderungen zu sichern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der Planungsziele durch Bauvorhaben, die den beabsichtigten Festsetzungen entgegen stehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.

 

Formelle Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre ist der Beschluss zur Aufstellung der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 sowie dessen öffentliche Bekanntmachung. Materielle Voraussetzung ist die Bestimmbarkeit des Planinhaltes.

 

Der sachliche Inhalt der Veränderungssperre bezieht sich auf

 

-die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i. S. d. § 29 BauGB,

 

-die Beseitigung baulicher Anlagen,

 

-die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen.

 

Der Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der
1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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