Amt Siek

?

Kopfbereich / Header

Bürger + Gemeinde

Übersicht von Veranstaltungen und Meldungen

Sie sind hier: Bürger Gemeinden / Politik
ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/002/165

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet nördlich 'An der Chaussee', östlich 'Ihlendiek'. südlich 'Ihlendiek 2 A' und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen (gemäß anliegender Übersichtskarte) soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b in entsprechender Anwendung des § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung ergänzt werden (1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9). Es werden im Wesentlichen folgende Planungsziele verfolgt:

Förderung einer qualitativen Innenentwicklung durch Nachverdichtung;

Begrenzung der Versiegelung durch Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,225 (wie im Ursprungsplan);

Festsetzung von eingeschossigen Einzelhäusern mit einer max. Firsthöhe von 8,50 m, bezogen auf die mittlere Höhe der jeweils die Baugrundstücke erschließenden Straßen (wie im Ursprungsplan);

Vorgabe einer Mindestdachneigung von 30° und einer Höchstdachneigung von 48° für Hauptgebäude (wie im Ursprungsplan);

Vorgabe einer Mindestgrundstücksgröße von 800 m² zur Wahrung des Charakters eines dörflichen Wohngebietes (wie im Ursprungsplanes);

 

Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen auf zwei pro Wohngebäude.

 

2.Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

3.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

4.In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit gemäß § 13 B i. V. m. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung innerhalb einer noch bekannt zu gebenden Frist unterrichten und dazu äußern kann.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 9 erlangte im Jahr 2001 Rechtskraft. Für das Gebiet wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, das in den folgenden Jahren vollständig bebaut worden ist. Südlich bzw. südwestlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine ehemalige Hofstelle, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit geraumer Zeit eingestellt hat. Der Bereich bietet sich für eine maßvolle Nachverdichtung an, über die auch die Grundstückseigentümerin derzeit Überlegungen anstellt.

 

In der Gemeinde Braak gibt es eine stetige Nachfrage nach Wohngrundstücken, sowohl für den individuellen Wohnungsbau, als auch für bedarfsgerechte kleinere und mittelgroße Wohnungen. Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 südlich und westlich Ihlendiek, östlich Höhenkamp, der im Jahr 2014 Rechtskraft erlangte, ist die Bebauung weitestgehend abgeschlossen. Gleiches gilt für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 14, 1. Änderung, nördlich Dorfstraße und südwestlich der Bebauung Heerdestieg, der ebenfalls im Jahr 2014 Rechtskraft erlangte.

 

Die Gemeinde ist bemüht, der Nachfrage nach Wohnraum im Rahmen der ihr zugedachten übergeordneten Planungsvorgaben nachzukommen, wobei sich das Gebiet südlich und südwestlich des Bebauungsplanes Nr. 9 in Fortsetzung der dort planungsrechtlich vorgegebenen Bebauung für den individuellen Wohnungsbau anbietet.

 

Die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 hat im Wesentlichen zum Ziel, den Geltungsbereich der Satzung nach Süden und Südwesten zu erweitern, um dort Wohngrundstücke für den individuellen Wohnungsbau auszuweisen. Um den östlich Ihlendiek vorhandenen Charakter eines dörflichen Wohngebietes mit Einzelhäusern zu wahren, sollen die dafür maßgeblichen Festsetzungen aus dem Ursprungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und zur Mindestgröße der Wohngrundstücke weitestgehend übernommen werden.

 

Der Flächennutzungsplan weist seit seiner 5. Änderung aus dem Jahr 1977 (nördlicher Teil) und seiner 6. Änderung aus dem Jahr 1980 (südlicher Teil) das Plangebiet vollständig als Dorfgebiet (MD) aus

 

Für die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 kann das beschleunigte Verfahren nach
§ 13 b in entsprechender Anwendung des § 13 a BauGB angewendet werden, da durch die Planung die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf einer Fläche begründet wird, die sich an den bebauten Ortszusammenhang anschließt.

 

Für die Anwendung von § 13 b in Verbindung mit § 13 a BauGB gelten folgende Tatbestandsvoraussetzungen:

 

-die im B-Plan ausgewiesene Grundfläche (GR) muss weniger als 10.000 m² betragen;

-es muss die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden;

-das Plangebiet muss sich an den bebauten Ortszusammenhang anschließen;

-es darf kein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aufstellung weiterer Bebauungspläne vorliegen;

-der Bebauungsplan darf keine Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;

-die Erhaltungsziele von FFH- oder Vogelschutzgebieten dürfen nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Ergebnis erfüllt die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 sämtliche dieser Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Ferner ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Flächenversiegelungen ist somit nicht erforderlich.

 

Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens eröffnet nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB zudem die Möglichkeit, von den frühzeitigen Unterrichtungen und Erörterungen sowohl der Öffentlichkeit, als auch der Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Der Öffentlichkeit ist aber gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und zur Planung zu äußern.

 

Hinsichtlich des Flächennutzungsplanes (FNP), der das Plangebiet in seiner derzeitigen Fassung als 'Dorfgebiet' (MD) darstellt, bedarf es keines eigenständigen Änderungsverfahrens; er kann nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...