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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/005/239

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siek für das Gebiet östlich "Jacobsrade", nördlich "Hauptstraße" und westlich der Liegenschaft Hauptstraße Hausnummer 1 und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen der von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände einzuholen. Die Beteiligung und Fristsetzung ist gleichzeitig mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zugleich sind die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu benachrichtigen

 

 

 

Hinweis: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Betreiber des Edeka - Marktes in Siek plant eine Erweiterung des Marktes.

Das dafür erforderliche Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 a wurde bereits eingeleitet.

 

Der Plan wurde nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Aus einer Stellungnahme des Kreises und der Landesplanung im Beteiligungsverfahren zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 a geht jedoch hervor, dass die Behörden das beschleunigte Verfahren ablehnen und das „Normalverfahren“ empfehlen. Grund hierfür ist, dass ein größerer Teil des Plangebietes erstmalig eine im Außenbereich gelegene Fläche in Anspruch nimmt.

 

Um die Planung rechtssicher zu gestalten, wird empfohlen, den Bedenken nachzukommen und das Verfahren umzustellen. Dies bedeutet für den Flächennutzungsplan, dass dieser im Rahmen einer formellen Änderung angepasst werden muss.

 

Nach Rücksprache mit dem Kreis Stormarn kann das Verfahren mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss eröffnet werden, da der Aufstellungsbeschluss lt. Baugesetzbuch nicht zwingend erforderlich ist.

 

Das Büro für Bauleitplanung hat eine entsprechende Planunterlage erstellt.

Die Begründung wird derzeit erarbeitet und kurzfristig nachgereicht.

 

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Anlagen

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