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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/004/282

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Die Gemeindevertretung beschließt, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll.

Eine entsprechende Optionserklärung ist an das Finanzamt zu übersenden

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist durch die Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden.

 

Nach „altem“ (derzeit noch geltendem) Recht werden juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch im Sinne des UStG tätig.

 

Gemäß der Neuregelung werden Gebietskörperschaften, Verbände etc. nur noch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 UStG).

Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt, wird in § 2b Abs. 2 und 3 UStG definiert. Unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der juristischen Person.

 

Die Neuregelung tritt grundsätzlich zum 01.01.2017 in Kraft.Der Gesetzgeber hat aber in § 27 Abs. 22 S. 3 UStG eine langfristige Übergangsregelung aufgenommen, um einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen.

Danach können die Gebietskörperschaften, Verbände etc. optional erklären, dass sie weiterhin bis 2020 nach der alten Rechtslage besteuert werden wollen.

 

Um die steuerrechtlichen Sachverhalte beurteilen zu können, müssen die einzelnen Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung sowie im hoheitlichen Bereich in Hinblick auf die Neuregelungen analysiert und geprüft werden, um festzustellen, wo und in welchem Umfang zukünftig umsatzsteuerrelevante Tätigkeiten vorhanden sein könnten.

 

Hierzu wurde vom BMF ein Anwendungsschreiben angekündigt, welches ursprünglich noch in diesem Jahr vorliegen sollte, mittlerweile steht fest, dass erst im Jahr 2017 mit diesem Schreiben zu rechnen ist.

 

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden von der Verwaltung alle nach „altem“ und/oder „neuem“ Recht relevanten Tätigkeiten der Kommunen betrachtet und dabei auch berücksichtigt, ob ggf. Steuerbefreiungstatbestände des § 4 UStG greifen und so eine Steuerpflicht vermieden werden kann.

Nach diesem Wissensstand sind zur Zeit keine Vorteile durch einen möglichen Vorsteuerabzug für die Gemeinde zu erkennen.

 

Unter Berücksichtigung, dass das Anwendungsschreiben des Ministeriums in diesem Jahr nicht mehr vorliegen wird, ist eine umfassende und rechtssichere Klärung sämtlicher Fragen um § 2b UStG zur Zeit jedoch nicht realistisch, insofern sollte die Optionserklärung an das zuständige Finanzamt abgegeben werden.

Die Optionserklärung kann nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden, sondern ist für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten einheitlich abzugeben.

 

Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung im Rahmen der weiteren Überprüfungen herausstellen, dass die Neuregelung für die Gemeinde günstiger ist, kann jederzeit die Optionserklärung zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

 

Ab dem 01.01.2021 gelten dann ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften des UStG.


 

 

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Anlagen

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