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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/005/216-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der vorliegende Planvorentwurf wird gebilligt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist, wie am 29.02.2016 beschlossen, durchzuführen.

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Siek hat in der Sitzung am 29.02.2016 den Aufstellungsbeschluss zu o.g. Bebauungsplan gefasst.

Das Planungsbüro hat zwischenzeilich einen ersten Planvorentwurf erarbeitet.

 

Folgende Anpassungen wurden gemäß der Anmerkungen des Bauausschusses in die Planzeichnung aufgenommen:

  • Verbreiterung der westlichen Fußwegeverbindung auf 4 Meter zur Gewährleistung der Durchfahrbarkeit für die Feuerwehr zum Zwecke eines zweiten Rettungsweges;
  • Aufnahme des Vorhabens für das Grundstück am Kirchenweg 16 / 16b. Hierbei wurde nicht spezifisch auf die Planung eingegangen, sondern ein planungsrechtlicher Rahmen geschaffen, der die Verwirklichung des Vorhabens erlaubt.

Weiterhin bestehen Konkretisierungsbedarfe hinsichtlich

  • der Festsetzung der zu erhaltenden Bäume nach Eingang der Vermessung;
  • der Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen nach Eingang der Vermessung;
  • der Verteilung bzw. Unterbringung der erforderlichen Besucherstellplätze innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
    Nach einer ersten überschlägigen Verteilung können ca. 18 Parkplätze errichtet werden, ohne dabei die Baugrundstücke, die Feuerwehr oder Müllfahrzeuge zu beeinträchtigen.
    Bei den voraussichtlich 18 Wohneinheiten (ohne Bauvorhaben Kirchenweg 16 / 16b) entspräche dies einem Stellplatzschlüssel von 1,0.

Nach telefonischer Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn bestehen für den erweiterten Denkmalschutzbereich um die Kirche keine Anforderungen an den Denkmalschutz bzw. für das Plangebiet. Die Denkmalschutzbehörde zeigte sich indes interessiert und bereit, eventuell bestehende Anforderungen des Denkmalschutzes für den Bebauungsplan vor der frühzeitigen Beteiligung zu prüfen.

 

Sofern der Planvorentwurf durch die Gemeinde gebilligt wird, wird nun die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wie am 29.02.2016 beschlossen, durchgeführt.

 

 

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Anlagen

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