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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/008/063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Die Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Schulverband Stapelfeld wird wie folgt beschlossen:

 

 

§ 3 Aufgaben:

 

Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung und Erweiterung bzw. ein Neubau der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.

Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.

 

Der Sitz der Grunschule Stapelfeld ist im Verbandsgebiet.

 

oder alternativ

 

B. Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung sowie Sanierung und Erweiterung einschließlich eines Neubaus der Grundschule in Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.

Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.

 

 

§ 12 Deckungs des Finanzbedarfs:

 

(1)   Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(2)   Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.

 

Festsetzungsmaßstab ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre.

 oder alternativ:

 

 Festsetzungsmaßstab ist

 

a)      die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre und

b)      die Finanzkraft (§ 29 FAG) der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres.

 Beides wird jeweils zur Hälfte angewandt. 

 

(3)   Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagsschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

(4)   Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechnet. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Aufgrund des Beschlusses der Schulverbandsversammlung am 09.06.2016 zu TOP 12.1 zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Schulverband Stapelfeld bestehen folgende Änderungsoptionen:

 

 

Formulierungsvorschlage § 3 „neu“

 

A. Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung und Erweiterung bzw. ein Neubau der Grundschule Stapelfeld.

Der Sitz der Grunschule Stapelfeld ist im Verbandsgebiet.

 

alternativ:

 

B. Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung sowie Sanierung und Erweiterung einschließlich eines Neubaus der Grundschule in Stapelfeld.

 

(Hinweid: Eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht, inbesondere bezüglich der Formulierung „Der Sitz der Grundschule ist im Verbandsgebiet“ konnte noch nicht erfolgen, wird aber spätestens bis zur Sitzung erfolgen.)

 

 

Einer Neuregelung bedarf auch § 12 Deckung Finanzbedarf. Die Regelung der Aufteilung nach Schulverbandsumlage - Schullast und Schulverbandsumlage - Schulbaulast stammt noch aus dem Schulgesetz aus dem Jahr 1990, welches bereits seit 2007 nicht mehr gültig ist.

 

In den Verwaltungsvorschriften zum Kontenrahmen wird darauf hingewiesen, dass Umlagen an Zweckverbände und ähnliche kommunale Zusammenschlüsse für die Erfüllung bestimmter Aufgaben (z.B. Schulverbandsumlagen) Zuweisungen für laufende Zwecke sind.

 

Das aktuelle Schulgesetz regelt in § 56 Abs. 2, dass in Schulverbänden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchende Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt wird.

 

Formulierunsgvorschlag § 12 „neu“

 

(1)   Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(2)   Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.

 

  1. Festsetzungsmaßstab ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre.

 alternativ:

 

  1. Festsetzungsmaßstab ist

a)      die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre und

b)      die Finanzkraft (§ 29 FAG) der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres.

 Beides wird jeweils zur Hälfte angewandt. 

 

(3)   Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagsschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

(4)   Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechent. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.

 

Eine beispielhafte Berechnung (Stand Umlage 2016) zu Alternative A und B ist beigefügt (Anlage 1).

 

 

Sanierungskonzept, Stand 26.05.2016:

 

Das vorliegende Sanierungskonzept wurde auf eine mögliche Darstellung im Schulverbandshaushalt geprüft.

Bei dem Anbau Mensa und Gruppenraum handelt es sich um eine Erweiterung und somit um Herstellkosten die zu aktivieren und im Haushalt als Investition darzustellen sind.

Bei einer Sanierung ist zu entscheiden, ob es sich um eine wesentliche Verbesserung handelt. Eine Generalüberholung führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung, es sei denn, dass der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht wird. Substanzerhaltende Maßnahmen sind grundsätzlich kein Herstellungaufwand.

 

Aber:

 

Erweiterung + Verbesserung von 2 weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale = Hebung des Standards = Herstellungkosten

 

Zentrale Ausstattungsmerkmale sind

-          Heizungsinstallation,

-          Sanitärinstallation,

-          Elektroinstallation und

-          Fenster.

Werden also neben dem Anbau der Mensa und des Gruppenraums zwei dieser Maßnahmen durchgeführt handelt es sich um Herstellungskosten (=Investitionen), die zu aktivieren sind und zu erhöhten Abschreibungen führen.

Alle anderen Maßnahmen sind Erhaltungsaufwand und somit im Ergebnishaushalt abzubilden.

 

Finanzierung:    

 

Die Anlagen 2 bis 4 enthalten Beispielrechnungen wie sich die Finanzierung entsprechend der Satzungsänderung (§12) alternativ zu Variante A bzw. B darstellen würde.


 

 

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Anlagen

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