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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/002/107-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Der Bau- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung, sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Braak gemäß des Entwurf und der ggf. protokollierten Änderungen zu beschließen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Die Gemeindevertretung hat auf Ihrer letzten Sitzung die Einführung einer Straßenbaubeitragssatzung beschlossen. Hierzu ist Sie auf Grundlage des §76 GO verpflichtet. Im Rahmen der bisherigen Beratung wurde bereits festgelegt, dass bei der Vorteilsregelung (§4) nur „Mindestsätze“ auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden sollen. Den angepassten Entwurf der Satzung entnehmen Sie bitte der Anlage.

 

zu §4:

Es wird darauf hingewiesen, dass Mindestsätze für die Beitragspflichtigen im Kommunalabgabengesetz (KAG) in dieser Form explizit nicht benannt sind. Die Gemeinde bleibt zwar mit den festgelegten Anliegeranteilssätzen deutlich hinter den allgemein üblichen Werten zurück, Anteilssätze von 53 v.H. für Anliegerstraßen und die daran orientierten Anteilssätze für die anderen Straßenarten verstoßen jedoch lt. Rechtsprechung nicht gegen das Vorteilsprinzip.

 

Eine Zuordnung der Straßen zu den u.a. Kategorien ist nach hiesiger Auffassung zum Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht zwingend vorgeschrieben. Den Kategorien liegen folgende Beschreibungen zugrunde.

 

Anliegerstraßen:

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen

 

Haupterschließungsstraßen:

Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

 

Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, Wege und Plätze, die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Durchgangsverkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr und damit dem Ziel- und Quellverkehr außerhalb des Ortes dienen

 

 

 

Fußgängerzonen:

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend die der angrenzenden oder die durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke erschließen und die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn ausnahmsweise eine auf den Anliegerverkehr und den Anlieferverkehr beschränkte Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist;

 

Verkehrsberuhigte Bereiche:

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, dabei als Mischfläche ausgestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt und mit Fahrrädern sowie mit Kraftfahrzeugen befahren werden können;

 

Wirtschaftswege:

Feld- und Waldwege, die überwiegend der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen.

 

 

zu §6 (2):

Hier ist die gesamte Grundstücksfläche und nicht das Baufenster zugrunde gelegt.

 

zu §6 (2) Satz 2:

Die Regelung der Hinterbebauung (2. Baureihe) bis zu einer Tiefe von 100m ist Ermessen der Gemeinde.

 

 

Um weitere Beratung und Beschlussempfehlung wird gebeten.

 

 

 


 

 

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Anlagen

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