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ALLRIS - Auszug

27.01.2016 - 8 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Siek Gebiet: ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Hier wird diskutiert, ob überhaupt geplant werden soll oder muss, ebenso die Kostenfrage eines B-Plans.

Der Vorsitzende Herr Reppel führt aus, dass Kirchenweg 12 demnächst zum Verkauf stehen könnte. Wenn die Gemeinde städtebauliche Belange berücksichtigt haben möchte, ist sie verpflichtet, einen B-Plan zu erstellen, um eine Planungssicherheit zu gewährleisten. Ein Aufstellungsbeschluss ist deshalb nötig.

Die Kosten für einen B-Plan werden in der Regel von Investoren getragen. Zur Zeit ist noch kein Investor bekannt.

 

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Beschlussvorschlag:

r das Gebiet westlich der Straße "Kirchenweg", für die Grundstücke Kirchenweg 12 16a (nur gerade Hausnummern), wird der Bebauungsplan Nr. 21 aufgestellt.

Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

 

Es sollen im Wesentlichen folgende Planungsziele verfolgt werden:

-            Schaffung von Planrecht für Wohngebäude, überwiegend für Einfamilienhäuser

-            je nach Bedarf und in Abhängigkeit von der städtebaulichen Einfügbarkeit können vereinzelt auch Mehrfamilienhäuser (z.B. für seniorengrechte Wohnungen oder für Singles) oder Reihenhäuser planungsrechtlich ermöglicht werden

-            maximal ein Vollgeschoss für Einfamilienhäuser, maximal zwei Vollgeschosse für Mehrfamilienhäuser

-            Schaffung von Planrecht für eine neue Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile, ausgehend vom Kirchenweg

-            fußufige Anbindung an den Feldweg im Osten

-            Planungsrechtliche Absicherung des Bauernhauses Kirchenweg 14

-            Eingrünung und Durchgrünung des Plangebiets

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wird das Büro Evers & Küssner, Ferdinand-Beit-Straße 7b, 20099 Hamburg, beauftragt.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB entfallen.

 

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 3
Nein-Stimmen : 2
Enthaltungen : 0

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

 

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Anlagen zur Vorlage