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ALLRIS - Auszug

19.01.2016 - 7 Änderung der Satzung über die Benutzung und Erh...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Hintz erläutert die vorgelegten Änderungen:

 

Die Elterngebühren werden gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung angepasst.

Kostenübernahme durch die Wohnortgemeinde bei auswärtigen Kindern, Streichung der 6-Stunden-Gruppe, Streichung der Mittagstischgebühr in dieser Satzung.

In § 9 wurde der Begriff Umschulung ergänzt.

 

Insbesondere weist sie auf den §12 hin, in dem auf Wunsch der Kindertagesstätte folgende Passi ergänzt wurden:

Ein zu spätes Kommen stört den Ablauf der KiTa. Daher wird die Eingangstür um 9.00 Uhr abgeschlossen. Nach 9.00 Uhr werden nur Kinder hineingelassen, die eine Bescheinigung eines Arztbesuches vorlegen können oder am Vortag der Gruppenerzieherin den Grund des zu späten Kommens genannt haben.

Wird ein Kind zu spät abgeholt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 pro angefangene

10 Minuten erhoben.

Um einen Nachweis der zu späten Abholung zu erbringen, wird ein Formular von den Eltern und dem pädagogischen Personal unterschrieben.

 

Der Kindertagesstättenbeirat schlägt vor, den §13 (1) wie folgt zu fassen:

 

1) Ein erkranktes Kind ist bis zur Genesung vom Besuch der Kindertagesstätte

ausgeschlossen. Das Kind darf die KiTa erst dann wieder besuchen, wenn keine

Gefahr der Ansteckung anderer Personen mehr besteht.

Bei einem Magen-Darm-Infekt soll das Kind 48 Stunden symptomfrei sein, nach einem Fieber-Infekt beträgt die symptomfreie Zeit 24 Stunden.

Erkrankt in der Familie des Kindes jemand an Cholera, Diphtherie, Virushepatitis E (Zulassung erfolgt nur in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt), Masern (bei nicht ausreichendem Impfschutz), Meningokokkenmeningitis, Krätze, Mumps, Pest, Kinderlähmung (bei nicht ausreichendem Impfschutz) oder virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. Ansonsten gelten die Richtlinien des Gesundheitsamtes.

 

Redaktionell sind noch folgende Änderungen vorzunehmen:

§11 5 Hortgruppen (statt 4)

§12 (2) 6-Stunden-Gruppe streichen

§12 (6) Zahnbürste streichen

 

Weiter wird vorgeschlagen, dass in §12 (2) der letzte Absatz gestrichen wird, da er keine Anwendung findet.

 

Frau Dumröse fragt an, ob die Vorlage eines ärztliches Attestes bezüglich der durchgeführten Maßnahmen bei einer Läuseerkrankung von den Eltern gefordert werden kann. Die Ärzte sind jedoch nicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet.

 

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Beschlussvorschlag:
Der Kindertagesstättenbeirat empfiehlt die Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der Kindertagesstätte der Gemeinde Hoisdorf
(Kindertagesstättensatzung) der Gemeindevertretung mit den oben aufgeführten Änderungen.

 

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Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 8 
Nein-Stimmen : 0 
Enthaltungen : 0

 

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Anlagen zur Vorlage