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ALLRIS - Auszug

14.07.2015 - 9 Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Hoisdorf

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Auf die Vorlage vom 01.07.2015 wird Bezug genommen. Herr Rathjen trägt den Sachverhalt vor. Der § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) über die Erhebung von Beiträgen und die rechtlichen Rahmenbedingungen sind geändert worden. Hinzu gekommen ist § 8 a zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen. Danach können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen als wiederkehrender Beitrag auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein besonderer Vorteil geboten wird.
Der Finanzausschuss spricht sich einvernehmlich für die Erhebung von einmaligen Beiträgen gemäß § 8 KAG aus.
Aus der vorgelegten Liste „Vergleich Anliegeranteile / Beitragsanteile“ soll die Minimalregelung in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegt werden.

Der beigefügten Auflistung über die Straßen hat der Finanzausschuss nichts hinzuzufügen.

Der Vorsitzende weist auf den präzise dargelegten Beitragsmaßstab (§ 6 der Satzung) sowie auf die Fälligkeitsregelung gem. § 12 hin. Danach können Beiträge auf höchstens 10 Jahre verrentet werden.

Abschließend wird über die Beleuchtungseinrichtungen gesprochen. Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, für die Reparatur oder den Austausch der Leuchtkörper keine Beiträge zu erheben.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen:5

Nein-Stimmen:0

Enthaltungen:0

 

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Beschlussempfehlung:
Die Gemeinde Hoisdorf beschließt mit den protokollierten Sätzen und Änderungen, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Hoisdorf

(Straßenbaubeitragssatzung)

 

 

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Ja-Stimmen:5
Nein-Stimmen:0
Enthaltungen:0

 

 

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Anlagen zur Vorlage