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ALLRIS - Auszug

15.06.2021 - 8 Einrichtung eines Halteverbots mit Zusatzzeiche...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachverhalt:


Die Gemeinde Siek beabsichtigt ein beidseitiges absolutes Haltverbot (VZ 283) mit dem Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ (VZ 1053-30) in der Neuen Straße - ab Alte Landstraße bis Hoisdorfer Weg - durch das Amt anordnen zu lassen.

 

Die von der Gemeinde Siek gewünschten Parkflächen in der Neuen Straße wurden tabellarisch aufgestellt sowie in die beigefügten Luftbilder eingezeichnet.

 

Bei der Planung von Parkflächen sind die Parkverbote gem. §12 StVO zu beachten. Diese sind daher noch einmal auszugsweise aufgeführt.

 

Gem. §12 Abs. 1 StVO ist das Halten an

 

  1. engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen und
  5. vor und in amtl. gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

 

unzulässig.

 

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO).

 

Das Parken ist gem. §12Abs. 3 StVO unter anderem unzulässig

 

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 8m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen erlaubt) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

 

Die StVO definiert eine schmale Fahrbahn wie folgt: Die Ein- und Ausfahrt muss nur mit mäßigem Rangieren möglich sein. Ein einmaliges Rangieren ist zumutbar.

 

Da Grundstückszufahrten auch von größeren Fahrzeugen wie Transporter oder Wohnwagen/Wohnmobile genutzt werden können, wird angeraten, auch gegenüber von Grundstückseinfahrten keine Parkflächen einzurichten, um unnötiges Rangieren zu vermeiden. Sichtbehinderungen durch parkende Fahrzeuge sollten ebenfalls verhindert werden, um die Unfallgefahr insbesondere mit querenden Fußngern/Radfahrern zu minimieren.

Ebenso werden verwaltungsseitig angemessene Abstände zu den Grundstückseinfahrten angeraten. Abstände gem. § 12Abs. 2 Punkt 1 StVO wurden berücksichtigt.

 

Daher wurden im anliegenden Plan (Stand 18.05.2021) sowie in den Luftbildern die Anzahl der Parkflächen im Vergleich zur vorherigen Ortsbegehung reduziert. Die Parkbuchten haben (analog Hauptstraße) eine Länge von 6 m sowie eine Breite von 2 m. Abweichend von den Luftbildern folgen mehrere Parkbuchten direkt hintereinander. Die Einzeichnungen der Parkbuchten sind nicht maßstabsgetreu.

 

Herr Bitzer erläutert den Sachverhalt und verweist auf die Vorlage.
 

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Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt den Markierungen von Parkflächen gemäß anliegenden Luftbildern und Plänen zu. Der Anordnung des beidseitigen absoluten Haltverbotes in der Neuen Straße- zwischen Alte Landstr. und Hoisdorfer Weg- mit dem Zusatzzeichen (VZ 1053-30) wird gleichzeitig zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird gebeten zu klären, ob in dem Bereich der Haus Nr. 15-35 alle Parkflächen zwingend auf einer Straßenseite ausgewiesen werden müssen. Aus Sicht des Bauausschusses wäre eine Anordnung auf beiden Straßenseiten sinnvoll, um eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erwirken.

Nach Klärung soll die Ausgestaltung der Parkflächen in den Bereichen Haus Nr. 15-35 mit Herrn Bitzer und Herrn Reppel besprochen werden, um eventuelle Änderungen vorzunehmen.
 

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Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 12 
Nein-Stimmen :   0
Enthaltungen :   0 

 

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Anlagen zur Vorlage