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ALLRIS - Auszug

12.04.2021 - 11 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Stapelfeld Ge...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Vorsitzende trägt zur Vorlage vor. Auf Rückfrage aus der Gemeindevertretung, warum kein Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen wurde, erläutert der Vorsitzende und die Verwaltung, dass hierzu ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, den Gemeinden Stapelfeld und Braak sowie der Wirtschafts-und Aufbaugesellschaft Stormarn mbH (WAS) zur Sicherung der Rechte der Gemeinden besteht.

 

Dieser Vertrag wurde öffentlich am 03.09.2020 geschlossen. Finanzierungspartner der Planung sind demnach die WAS, der Kreis Stormarn, die Viktoria Park Hamburg GmbH & Co. KG, die EEW Energy from Waste Stapelfeld GmbH und die WAS. Die WAS wird das Planungsbüro direkt beauftragen, das Land wird sich mit max. 2% der nachgewiesenen Kosten für die Bauleitplanung beteiligen. Mögliche Überschreitungen dieser Kostendeckelung fallen nicht zu Lasten der Gemeinden.

 

Die Gemeinden haben die Aufgabe der Mitwirkung zur Schaffung des Planungsrechts.

 

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Beschluss:
Für das Gebiet "Alte Landstraße" (L222), westlich der Autobahn 1, südlich der Müllverbrennungsanlage wird der Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Stapelfeld aufgestellt.

Wesentliches Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen verkehrlichen Ausbau der bestehenden Straßenverkehrsflächen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro GSP Gosch & Priewe Ingenieurgesellschaft mbH, Paperbarg 4, 23843 Bad Oldesloe, beauftragt.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.

 

Die Planungskosten sind gemäß des bestehenden Öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 03.09.2020, nicht von der Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde ist von etwaig anfallenden Kosten für die Planung durch die WAS freizuhalten.

 

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Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 8
Nein-Stimmen : -
Enthaltungen : 3

 

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Anlagen zur Vorlage