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ALLRIS - Auszug

16.09.2020 - 5 Baumfällungen

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Wortprotokoll

Immer wieder werden in der Gemeinde Anträge zu Baumfällungen auf privaten Grundstücken gestellt. Dies geschieht sogar teilweise mit sog. „Baumgutachten“, die dann ergeben, dass der Baum eine Gefahr darstellt oder krank ist und deshalb gefällt werden darf. Diese Gutachten werden durch die Eigentümer bezahlt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gutachten durch die Wahlmöglichkeiten des Eigentümers bei der Gutachterauswahl stark durch das Eigentümerinteresse geprägt sind. Der Umweltausschuss wünscht ein Verfahren zur Gutachterauswahl, welches Eigeninteressen des Gutachters ausschließt indem der Gutachter durch das Amt und nicht den Eigentümer festgelegt wird. Dies gilt nur für grenzwertige Fälle. Bäume, bei denen die Notwendigkeit zur Fällung sichtbar gegeben ist, fallen nicht darunter.

 

Damit in Zukunft eine klare Regelung für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde existiert wird folgendes angeregt:

 

1. Alle Bürger(innen) werden auf der Webseite der Gemeinde über die Art und Weise der Antragstellung und den ggf. entstehenden Kosten (Fällung und Ersatzpflanzung) informiert

 

2. Der UA erhält diese Anträge unmittelbar und prüft vor Ort den tatsächlichen Zustand

 

3. Bei nicht eindeutigen Fällen hält die Gemeinde eine Liste möglicher Baumgutachter vor und fordert die Eigentümer zur Erstellung eines Gutachtens auf. Die Kosten trägt der Eigentümer(in). Dabei benennt das Amt einen Gutachter aus der Liste.


Das Amt Siek wird gebeten, dies zu prüfen und dazu einen Textvorschlag zu erarbeiten.

 

Ebenso soll in Zukunft eine direkte Koordination zwischen dem Bauausschuss und dem UA bei etwaigen Baumfällungen im Zusammenhang von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen. Die Befreiung von Festsetzungen des Bplanes berührt im Hinblick auf geschützte Bäume auch die Zuständigkeit des Umweltausschusses. Der Umweltauschuss ist der Auffassung, dass eine Befreiung nicht ohne seine Beteiligung erfolgen kann und die Verwaltung beantragte Befreiungen daher auch dem Umweltausschuss mitteilen muss. Dabei kann im Eilfall auch der Vorsitzende oder sein Vertreter entscheiden.

 

Beschluss:

Es wurde nicht abgestimmt aber es herrschte Einvernehmen über die o.a. Tatbestände.