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ALLRIS - Auszug

16.06.2014 - 8 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10B der Gem...

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Wortprotokoll

Beratungsgrundlage: Verwaltungsvorlage vom 07.05.2014

 

Berichterstatter: Herr Benthien

 

Auf die o.g. Sitzungsvorlage wird verwiesen. Der Textteil bzgl. der Werbeanlagen wird wie folgt geändert:

 

 Die baugestalterische Festsetzung 11.1 wird ersetzt und erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

11.1 Werbeanlagen

Reflektierende Werbeanlagen oder solche mit wechselndem bzw. bewegtem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Autobahn sind gleichfalls unzulässig. Die Fläche von Werbeanlagen darf maximal 20 m² je Werbeanlage, insgesamt aber nicht mehr als 40 m² je Grundstück, betragen.

An oder auf Gebäuden angebrachte Werbeanlagen dürfen die tatsächliche Gebäudehöhe um maximal 2 m überschreiten.

Werbung mit Fahnen ist bis zu einer Höhe der Fahnenmasten von maximal 6 m zulässig.

Freistehende Werbeanlagen sind nur bis zur Höhe der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Gebäude, maximal bis zu einer Höhe von 10 m im Fall höherer Gebäude, zulässig.



 

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Beschluss:
a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Daher entfällt die Abwägung.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10B für das Gebiet östlich der BAB 1, nördlich „Alte Landstraße“, östlich und westlich „Brookstraße“ für die Bebauung „Mittelweg“ und „Braaker Bogen“ und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung mit dem oben genannten Text hinsichtlich Werbeanlagen: -  gebilligt.

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
 

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Ja-Stimmen :9 
Nein-Stimmen : 
Enthaltungen : 

 

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Anlagen zur Vorlage