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ALLRIS - Auszug

12.06.2014 - 7 Satzung über Auskunftspflichten über die Nieder...

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Wortprotokoll

Die Vorlage 2014/005/043 liegt allen Mitgliedern des Finanzausschusses vor.

Von Seiten des Ausschusses wird angefragt, warum von „anfallendem Abwasser“ und

„Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung“ die Rede ist, wenn es sich um eine Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung handelt.

 

Anmerkung der Verwaltung: In der Satzung wird Bezug auf § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz genommen, dieser enthält die Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung und lautet:

(1)Abwasser ist

  1. das durch häuslichen gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

 

Von Seiten des Ausschusses wird erhebliches Missfallen über den Absatz (3) geäußert, da bei den Anwesenden der Eindruck entsteht, dass grundsätzlich alle Angaben angezweifelt werden.

Es entsteht eine rege Diskussion.

Von Seiten der Anwesenden wir die Berechtigung eines Beauftragten der Gemeinde zum Betreten der Grundstücke, aber insbesondere der Räume der Auskunftspflichtigen, als unangemessen erachtet, zumal die Möglichkeit besteht die erforderlichen Daten zu schätzen.

 

Der Vorsitzende schlägt vor den Absatz (3) zu entschärfen und verliest folgenden Vorschlag einer neuen Formulierung:

In Fällen, in denen die Auskunftspflichten (Fragebögen) offensichtlich Fehler enthalten, bietet die Gemeinde bzw. Abwasserverband Hilfestellung an. Diese Hilfestellung kann auch von den Auskunftspflichtigen vor Abgabe der Erklärung nachgefragt werden. Hierzu sollte der Grundeigentümer dann auch dem Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinem Grundstück gestatten.

 

Nach weiterer Diskussion wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob der Absatz (3) ganz entfallen kann. Außerdem wird darum gebeten, zur Sitzung der Gemeindevertretung Siek am 30.06.2014 die Mustersatzung einer anderen Gemeinde (z.B. Großhansdorf) vorzulegen.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Auslegung des Absatz (3) dient dazu, dass die Gemeinde letztlich in ihrer Aufgabenwahrnehmung handlungsfähig ist. Inhaltlich entspricht der Absatz geltender Rechtsprechung. Die Regelung wird im Übrigen gleichlautend von allen Gemeinden und Verbänden in den Satzungen angewandt. In der Praxis wird die Überprüfung jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen. Der Bürger muss aber durch Satzung auf die Möglichkeit hingewiesen werden.

 

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Anlagen zur Vorlage