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ALLRIS - Auszug

11.03.2019 - 6 Satzung über die Beseitigung von Niederschlagsw...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Bezugnehmend auf die Vorlage hat der Vorsitzende folgende Fragen bzw. Anmerkungen:

  1. Warum wird der Begriff „Abwasser“ in „I. Abschnitt Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ und § 1 Abwasserbeseitigungspflicht“ verwendet, obwohl es sich doch um Niederschlagswasser handelt?
  2. Unter § 1 Abs. 1 müsste das Wort „Beseitigung“ durch das Wort „Ableitung“ ersetzt

werden, da im weiteren Verlauf der Satzung immer wieder der Begriff „Einleitung“

verwendet wird („Der Gemeinde obliegt in ihrem Gebiet die Beseitigung Ableitung des Niederschlagswassers.“).

  1. Der Satz unter § 11 Abs. 2 sollte zum besseren Verständnis wie folgt ergänzt werden

„Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch die Gemeinde - oder einem von

Ihr Beauftragten – hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.“

  1. Der Vorsitzende vermisst in der Satzung die Feststellung ,dass kein Anschlusszwang

besteht. Für den Fall, dass er dieses „überlesen hat“, bittet er um entsprechende Mitteilung. Anderenfalls sollte es noch in die Satzung aufgenommen werden.

 

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass in der Satzung noch der „Gleichstellungsparagraph“ (Die Bezeichnung der Beteiligten in dieser Satzung gilt in diverser, weiblicher und männlicher Form) aufzunehmen ist.

 

Die Verwaltung wird gebeten, zu den vorgenannten Fragen und Anmerkungen Stellung zu nehmen, bzw. spätestens bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 26.03.2019 einen

geänderten Satzungsentwurf vorzulegen.

Anmerkung der Verwaltung:

  1. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ist im Landeswassergesetz festgesetzt. Dies umfasst vom Grundsatz her Schmutz- und Regenwasser. Die Beseitigungspflicht für Schmutzwasser ist an den Abwasserverband übertragen. Die Formulierungen in §§ 1 – 3 der Satzung stellt klar, dass es hier nur um Regenwasser geht.
  2. Niederschlagswasserbeseitigung umfasst das Ableiten und Behandeln des Niederschlagswassers. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auf beides, was durch den Ausdruck „Beseitigen“ klargestellt wird. Dies ist aufgrund wasserrechtlicher Anforderungen auch erforderlich. Das reine Ableiten würde der Gemeinde nicht ausreichend Handlungsspielraum einräumen.
  3. Wird in § 11 der Satzung auch ein Beauftragter der Gemeinde ermächtigt, könnte dieser den Anschluss herstellen, ohne dass die Gemeinde beteiligt wird. Er würde dann aufgrund der Satzung ein solches Recht haben.

Dass die Gemeinde eine Firma mit der Herstellung beauftragt, ist von der Formulierung „durch die Gemeinde“ erfasst. Die Gemeinde soll aber die Firma beauftragen und diese nicht von sich aus tätig werden dürfen.

  1. Der Anschlusszwang wurde nicht normiert. Gemäß § 17 GO können die Gemeinden einen solchen in einer Satzung regeln. Ist dieser nicht geregelt, gilt er auch nicht. Ein Ausschluss ist daher nicht erforderlich.

In der Satzung ist lediglich ein Anschlussrecht normiert. Dies hat technische und wasserrechtliche Hintergründe. Ein Anschlusszwang würde zur Zeit die vorhandenen Leitungen möglicherweise überlasten.

 

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Nach kurzer Beratung fasst der Finanzausschuss folgenden Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser wird wie aus der Anlage ersichtlich beschlossen.

 

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Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Ja-Stimmen : 4
Nein-Stimmen : 0
Enthaltungen : 0
 

 

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Anlagen zur Vorlage