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ALLRIS - Auszug

31.03.2014 - 8 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10B der Gem...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Beratungsgrundlage: Verwaltungsvorlage vom 24.3.2014

Berichterstatter:  Herr BA/FA Vorsitzende Uwe Benthien

 

Der Bebauungsplan Nr. 10B beschränkt die Zulässigkeit von Werbeanlagen. So sind derzeit lt. textlicher Festsetzung Nr. 11.1 Anlagen der Außenwerbung nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Werbeanlagen, die die Höhe der Gebäude übersteigen, sowie Werbeanlagen auf Dächern sind unzulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Autobahn sind unzulässig.

Zwischenzeitlich gab es Anfragen für Werbeanlagen, die auf dem Dach oder aber an der Gebäudefront und das Dach überragend errichtet werden sollten.

Eine Werbeanlage, die die Dachhöhe übersteigt, wurde bereits an einer Hausfront angebracht.

Daraus ergibt sich ein Handlungsbedarf für die Gemeinde. Um die gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen anzupassen, ist eine Bebauungsplanänderung im Rahmen einer textlichen Änderung erforderlich.

Die Kosten der Planänderung trägt die WAS.

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Beschlussvorschlag:
1. Für das Gebiet östlich der BAB 1, nördlich "Alte Landstraße", östlich und westlich "Brookstraße" für die Bebauung "Mittelweg" und "Braaker Bogen" wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10B aufgestellt.

Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

Es wird folgendes Ziel verfolgt: Anpassung der gestalterischen Festsetzungen an Werbeanlagen.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung der Planung wird das Büro für Bauleitplanung, Uwe Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt. Die Planungskosten werden durch die WAS getragen. Dies ist durch einen städtebaulichen Vertrag abzusichern.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB entfallen.

 

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig dafür

 

 


 

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Anlagen zur Vorlage