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ALLRIS - Auszug

23.10.2017 - 8 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Geme...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schacht erläutert die Vorlage und verliest den Beschlussvorschlag.

 

Aus der Mitte der Gemeindevertretung wird zum einen zu bedenken gegeben, dass auf dem zu beplanenden Areal auch das ehemalige Pastorat (heute zum Teil Krippe) steht und somit zwei verschiedene Grundstückseigentümer betroffen sind. Weiterhin wird angemerkt, dass die Wegeführung zum ehemaligen Pastorat gewährleistet werden muss.

 

Herr Rathjen bemängelt in diesem Zusammenhang, dass der städtebauliche Vertrag sowie die Kostenübernahmeerklärung dem Gremium nicht vorab vorgelegt wurden.

 

Anmerkung der Verwaltung: Städtebauliche Verträge zur Absicherung der Planungskosten sind Standardverträge und werden der Gemeindevertretung nicht zur Beratung vorgelegt, diese dienen lediglich der Absicherung der Planungskostenübernahme. Sollten weitere Dinge zu regeln sein, wie z.B. die Absicherung von Wegverbindungen, sind diese in gesonderten Verträgen zu regeln, die dann der Gemeindevertretung vor Unterschrift zur Beratung vorgelegt werden.

 

Herr Schacht merkt an, dass es sich bei dieser Vorlage lediglich um einen Aufstellungsbe-schluss handelt, der den Willen der Gemeinde, die Planung einzuleiten, bekundet. Details können während der Planungsphase abgestimmt werden. 
 

 

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Beschluss:

Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 16. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet Oetjendorfer Landstraße 19, südlich der Waldstraße und Oejtendorfer Landstraße, östlich der Straße „Am Schwarzen Berg“ folgende Änderung der Planung vorsieht:

-Darstellung des Plangebietes insgesamt als 'Sonderbaufläche' anstelle der bisherigen teilweisen Darstellung als 'Sonderbaufläche' und als 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage'.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro r Bauleitplanung, Uwe Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0

 

 

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Anlagen zur Vorlage