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ALLRIS - Auszug

24.03.2014 - 10 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Hoisdorf Gebi...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Punkte 9 und 10 werden gemeinsam beraten.

 

Bürgermeister Schippmann berichtet von dem Abschlussgespräch mit dem Planlabor Stolzenberg am 19.03.2014.

Aus den eingegangenen Stellungnahmen hat sich das Erfordernis eines Artenschutzgutachtens sowie der Durchführung einer Verkehrszählung ergeben.

Die reinen Nachteinsätze der Feuerwehr sind anzugeben.

 

Mit der unteren Naturschutzbehörde gibt es bereits eine Vereinbarung, dass der Knick im rückwärtigen Bereich im Eigentum der Gemeinde verbleibt und mit einem Zaun von den Baugrundstücken abgegrenzt wird. Der Zaun geht später in das Eigentum der Grundeigentümer über.

Der Knick entlang der Straße wurde durch die Festsetzung von einer Zufahrt für zwei Grundstücke nur minimal geschädigt.

 

Die Vielzwecknutzung für die Fläche der Feuerwehr wurde aus der Planzeichnung herausgenommen, so dass es sich nunmehr lediglich um eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr handelt.

 

Die Baugrenzen der Wohnbaugrundstücke sollten im rückwärtigen Grundstücksbereich auf 22m reduziert, um die Gefahr einer Bebauung der Grundstücke mit jeweils zwei Gebäuden zu minimieren.

Die Firsthöhe sollte auf 63 m über NN festgesetzt werden, um auf allen Grundstücken eine Firsthöhe von ca. 8m erreichen zu können.

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Beschluss:

a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden wie in der Anlage dargestellt abgewogen.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 für das Gebiet nördlich der L91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, westlich bis zum ersten Knick ortsauswärts und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung mit folgenden Änderungen gebilligt:

Die Baugrenzen der Wohnbaugrundstücke werden im rückwärtigen Grundstücksbereich auf 22m reduziert, um die Gefahr einer Bebauung der Grundstücke mit jeweils zwei Gebäuden zu minimieren.

Die Firsthöhe wird auf 63 m über NN festgesetzt um auf allen Grundstücken eine Firsthöhe von ca. 8m erreichen zu können.

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Ja-Stimmen : 15
Nein-Stimmen : 0
Enthaltungen : 0


Bemerkung zur Abstimmung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen