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ALLRIS - Auszug

02.10.2013 - 9 Straßenbaubeitragssatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Auf die Sitzungsvorlage wird inhaltlich verwiesen. In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung Brunsbek am 04.09.2013 wurde die Verwaltung um Klärung einiger Fragen gebeten. Herr LVB Hettwer führt hierzu wie folgt aus:

 

-          § 4 Abs. 1 Nr. 4: Fragestellung zur Klärung durch LVB: Gehört ein Regenrückhaltebecken zu einer Entwässerungsanlage, auch wenn das Regenrückhaltebecken nicht der Straßenentwässerung dient?

Antwort: Nein, die Kosten für ein Regenrückhaltebecken können nur anteilig auf die Anlieger umgelegt werden, wenn das RRB der Straßenentwässerung dient.

-          § 4 Abs. 1 Nr. 7: Fragestellung zur Klärung durch LVB: Gibt es eine Untergrenze im Außenbereich (Wirtschaftswege) bei der Kategorisierung? In der alten Satzung wurden Wirtschaftswege generell mit 25 % Beitrag ausgewiesen.

Antwort: Gem. Kommentierung zum KAG sind Wirtschaftswege den Anliegerstraßen gleichzustellen, sodass hier 60-75% Anliegerbeiträge zu erheben wären.

-          § 9: Fragestellung zur Klärung durch LVB: Kostenspaltung „kann“ oder „muss“?

Antwort:

  Die Kostenspaltung sowie die Abschnittsbildung gelten der Vorfinanzierung. Aus

  Wirtschaftlichkeitsgründen wird es einzelne Fallgestaltungen geben, die das dazu

  eingeräumte „kann“-Ermessen gegen Null reduzieren.  

-          Gilt ein Gebiet als unbeplant, wenn alle Parzellen eines B-Planes bebaut sind und 20 Jahre seit Ausfertigung der B-Plan-Satzung vergangen sind?

Antwort:

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Wenn ein B-Plan im Baurecht keine Anwendung findet (Nichtigkeit etc.), dann gilt dieser B-Plan analog auch nicht für das Beitragsrecht. Die Rechtmäßigkeit des B-Planes muss vor Erlass des Beitragsbescheides geprüft werden.

 

Weiterhin führt Herr Hettwer den § 8 a KAG (Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen) aus und zitiert einige Ausschnitte aus der Kommunalzeitschrift „Die Gemeinde“ Nr. 07-08/2013. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit diesen Paragraphen.

 

Herrn Michler fragt nach, warum die Verkehrsanlagen unterschiedlich abgestuft werden, woraufhin Herr Hettwer nochmals die Vorteilsregelung des § 4 ausführt. Herr Michler hätte sich eine Vergleichsberechnung hinsichtlich Beitrag nach §§ 8 KAG bzw. 8a KAG erhofft. Herr Beber hrt hierzu aus, dass dies zu einem hohen Aufwand geführt hätte. Außerdem kommt diese Beitragserhebung nach § 8 a KAG für die Gemeinde auch aus Gründen der Rechtsunsicherheit nicht in Betracht.

 

Im Anschluss an diese Diskussionen wird das Straßenverzeichnis auf Vollständig- und Richtigkeit überprüft. Es ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • Im OT Papendorf unter a) ist die Schmiedegasse zu streichen, da es sich um eine Privatstraße handelt.
  • Im OT Kronshorst ist der Eikbusch aus a) zu streichen und unter b) zu setzen.

 

Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob der Stichweg Birkenweg (HNr. 6a-f?) privat ist bzw. ob dort GFL-Rechte bestehen.

 

Es sind folgende Außenbereichsstraßen unter den genannten Kategorien mit aufzunehmen:

 

a) Nachkoppelweg, Schmalen Ried, Rehhorst, Witterns Busch, Oher Weg, Heide, Eilandsredder

b) Sieker Weg, Rausdorfer Weg, Mittelweg, Hinter den fen, Große Runde, Braakdalweg, Verbindung Bahnhof/Eilandsredder
 

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Beschluss:

Die Gemeinde Brunsbek beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Brunsbek (Straßenausbaubeitragssatzung) inkl. der oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen.
 

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Ja-Stimmen : 10
Nein-Stimmen : 0
Enthaltungen : 0
 

 


 

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Anlagen zur Vorlage