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ALLRIS - Auszug

29.09.2016 - 5 Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands ...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Der Schulverbandsvorsteher verweist auf den Beschluss vom 30.06.2016 und bittet Herrn Benthien (stellvertretend für Herrn Schmitz), Herrn Beber und Herrn Westphal die Ergebnisse der Beratungen aus den einzelnen Gremien bzgl. der Änderung der §§ 3 und 12 der Verbandssatzung vorzutragen.

 

Braak:

Herr Benthien berichtet darüber, dass die Gemeinde Braak hinsichtlich § 3 Aufgaben einer Satzungsänderung gemäß Variante 1 der Anlage „Gegenüberstellung der Satzung“ zugestimmt hat:

 

Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung und Erweiterung bzw. ein Neubau der Grundschule Stapelfeld nach den gütigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.

 

Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.

 

Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist im Verbandsgebiet.

 

In Bezug auf § 12 Deckung Finanzbedarf wurde einer Satzungsänderung gemäß Variante 2 der Anlage „Gegenüberstellung der Satzung“ zugestimmt:

 

(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

(2) Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.

 

Festsetzungsmaßstab ist

 

a) die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im

Durchschnitt der letzten drei Jahre und

 

b) die Finanzkraft (§ 29 FAG) der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres.

 

Beides wird je zur Hälfte angewandt.

 

(3) Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagsschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

(4) Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechnet. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.

 

Stapelfeld:

Herr Westphal berichtet, dass die Gemeinde Stapelfeld hinsichtlich § 3 Aufgaben einer Satzungsänderung mit folgendem Wortlaut zugestimmt hat:

 

Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung/Modernisierung und Erweiterung der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.

 

Hierzu gehört auch die Errichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld.

 

Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist Stapelfeld.

 

In Bezug auf § 12 Deckung Finanzbedarf wurde einer Satzungsänderung gemäß Variante 1 der Anlage „Gegenüberstellung der Satzung“ zugestimmt:

 

(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

(2) Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.

 

Festsetzungsmaßstab ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre.

 

(3) Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagsschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

(4) Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechnet. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.

 

Brunsbek

Herr Beber berichtet, dass die Gemeinde Brunsbek - genau wie die Gemeinde Braak - bezüglich § 3 Aufgaben einer Satzungsänderung gemäß Variante 1 und in Bezug auf § 12 Deckung Finanzbedarf einer Satzungsänderung gemäß Variante 2 der Anlage „Gegenüberstellung der Satzung“ zugestimmt hat.

 

Nachdem alle drei Verbandsgemeinden über die Beschlüsse der einzelnen Gemeindevertretungen berichtet haben, stellt der Vorsitzende fest, dass weder in Bezug auf § 3 noch auf § 12 eine einheitliche Auffassung besteht. Da die Änderung der §§ 3 und 12 der Verbandssatzung jedoch die Zustimmung aller Mitglieder bedarf, kann kein gültiger Beschluss über die Satzungsänderung gefasst werden.

 

Es wir noch einmal deutlich gemacht, dass die zurzeit geltende Verbandssatzung ohne die Änderungen der §§ 3 und 12 lediglich Maßnahmen abdeckt, die dem Erhalt der Schule dienen.

 

Es entsteht eine rege Diskussion über die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des

Begriffs „Unterhaltung“.

 

Um in dieser Angelegenheit voranzuschreiten, einigen sich die Verbandsmitglieder darauf, dass ein klärendes Gespräch zwischen den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden stattfinden soll. Ziel ist es, einen Vorschlag für die Änderung der §§ 3 und 12 der Verbandssatzung auszuformulieren, der die Zustimmung aller Mitglieder der Schulverbandsversammlung finden kann. In den nun anstehenden Gemeindevertretersitzungen soll darüber berichtet werden, dass in der heutigen Sitzung der Schulverbandsversammlung keine Einigung erzielt werden konnte, zur Klärung aber zeitnah ein Gespräch zwischen den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden stattfinden soll. Nach dem Gespräch soll die Vorgehensweise noch einmal in die einzelnen Gemeindevertretungen getragen werden, um dann in der nächsten Sitzung der Schulverbandsversammlung (Termin steht noch nicht fest) einen Beschluss über die Satzungsänderung zu fassen.

 

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Anlagen zur Vorlage